Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Güssing das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich), für jedermann einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. Nr. 56/2016, zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
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23.06.2017
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